Stadtrat lehnt eigene Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren ab
OB erklärt in der Stadtratssitzung am 25. Oktober 2024, dass der Stadtrat nicht für die Abhilfeentscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren zuständige sei. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass diejenige Behörde, die einen ablehnenden Verwaltungsakt erlässt, über einen dagegen eingelegten Widerspruch zu entscheiden hat. Diese Entscheidung ist die sog. Abhilfeentscheidung. Erst wenn diese Abhilfeentscheidung vorliegt, kann - im Falle einer erneuten Ablehnung - das Verfahren vor der Widerspruchsbehörde fortgesetzt werden. In dem der Stadtrat seine Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung abgelehnt hat, verhindert er die Entscheidung des Landratsamtes Bautzen über die von der Bürgerinitiative eingelegten Widersprüche.