Stadtrat lehnt eigene Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren ab

OB erklärt in der Stadtratssitzung am 25. Oktober 2024, dass der Stadtrat nicht für die Abhilfeentscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren zuständige sei. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass diejenige Behörde, die einen ablehnenden Verwaltungsakt erlässt, über einen dagegen eingelegten Widerspruch zu entscheiden hat. Diese Entscheidung ist die sog. Abhilfeentscheidung. Erst wenn diese Abhilfeentscheidung vorliegt, kann - im Falle einer erneuten Ablehnung - das Verfahren vor der Widerspruchsbehörde fortgesetzt werden. In dem der Stadtrat seine Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung abgelehnt hat, verhindert er die Entscheidung des Landratsamtes Bautzen über die von der Bürgerinitiative eingelegten Widersprüche.

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Akteneinsicht bei der Stadtverwaltung

Stadtverwaltung kommt ihrer Verpflichtung auf Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte erst nach erneuter Aufforderung nach Im Zuge des Widerspruchsverfahrens wurde durch den Rechtsbeistand der Vertrauenspersonen bei der Stadtverwaltung Radeberg Akteneinsicht beantragt. Die Stadtverwaltung hat zunächst nur unvollständige Akten vorgelegt, weshalb die Akteneinsicht wiederholt werden musste.

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Zweite Stadtratssitzung der neuen Legislaturperiode

Oberbürgermeister verweigert die Abhilfeentscheidung auf die Tagesordnung des Stadtrates zu setzen Der Rechtsbeistand der Vertrauenspersonen informierte den Oberbürgermeister schriftlich darüber, dass der Stadtrat nach den geltenden gesetzlichen Regelungen für die Abhilfeentscheidung über die Widersprüche zuständig ist. Der Antrag der Fraktion der Freien Wähler, die Abhilfeentscheidung über die Widersprüche auf die Tagesordnung des Stadtrates zu setzen, lehnte der Oberbürgermeister ab und behauptete, dass der Stadtrat dafür nicht zuständig sei. Im Rahmen der Einwohnerfragestunde wurde erneut nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens gefragt. Der Oberbürgermeister bleibt bei seiner Auffassung, dass der Stadtrat für die Abhilfeentscheidung nicht zuständig wäre. Des Weiteren behauptet er, dass…

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Einreichung der Widersprüche beim Landratsamt Bautzen

Argumente des Stadtrates gegen die Bürgerbegehren werden mit dem Widerspruch der Vertrauenspersonen widerlegt Die Vertrauenspersonen haben fristgerecht Widersprüche gegen die Bescheide der Stadt Radeberg über die Unzulässigkeit der beiden Bürgerbegehren beim Landratsamt Bautzen eingereicht. Mit dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Bürgerbegehren zum B-Plan Nr. 82 und dem Widerspruch gegen die Ablehnung des Bürgerbegehrens über den B-Plan Nr. 83 wurde ein Gegengutachten des Rechtsbeistandes der Vertrauenspersonen vorgelegt, mit dem alle Argumente über die rechtliche Unzulässigkeit der Bürgerbegehren widerlegt werden.

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Bescheid über die Unzulässigkeit der Bürgerbegehren

Ablehnung der Bürgerbegehren sorgt für Unverständnis Der Oberbürgermeister informierte die Vertrauenspersonen schriftlich über die Entscheidung des Stadtrates, wonach die beiden Bürgerbegehren rechtlich unzulässig wären. Begründet wurde die Unzulässigkeit wie folgt: Der Entscheidungsvorschlag sei zu unbestimmt. Gegen die Aufstellung von Bebauungsplänen könnten keine Bürgerbegehren durchgeführt werden. Der Kostendeckungsvorschlag wäre unzureichend. Den Ablehnungsschreiben wurden die entprechenden Beschlüsse des Stadtrates (SR056-2024 und SR058-2024) samt Gutachten des von der Stadt beauftragten Anwalts beigefügt.

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Sondersitzung des Stadtrates zur Zulässigkeit der Bürgerbegehren

Stadtrat verwehrt den Vertrauenspersonen das gesetzlich vorgeschriebene Recht auf Anhörung Die rechtliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dossmann, der die Stadt Radeberg berät, behauptet, dass die Bürgerbegehren rechtlich unzulässig seien. Ein Antrag der Fraktionen der Freien Wähler und der Grünen auf Anhörung der Vertrauenspersonen und deren Rechtsbeistandes wird mit der Begründung, dass eine Diskussion nicht erwünscht ist, vom Oberbürgermeister und den Stadträten der CDU und Wir für Radeberg abgelehnt. Die im Rahmen der Einwohnerfragestunde - als einziges verbleibendes Mittel der Vertrauenspersonen, im Stadtrat gehört zu werden - geäußerte Bitte auf Anhörung und Rederecht für den eigenen Rechtsbeistand wurden zurückgewiesen. Das Gegengutachten der…

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