Erste Stadtratssitzung der Legislaturperiode 2024 – 2029

Stadtrat lehnt die Behandlung der Widersprüche ab Die Vertrauenspersonen der Bürgerinitiative haben in der Stadtratssitzung im Rahmen der Einwohnerfragestunde nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens über die beiden Bürgerbegehren gefragt. Die Antwort des Oberbürgermeisters lautete: "Das werden die Anwälte untereinander klären." Eine erneute Behandlung der Zulässigkeit der Bürgerbegehren durch den neuen Stadtrat wurde abgelehnt. Des Weiteren fragte ein Mitglied der Bürgerinitiative nach dem Stand des von der Stadt in Auftrag gegebenen Zielabweichungsverfahrens. Die Antwort des Oberbürgermeisters lautete, dass bei der Antragsabgabe nachgearbeitet werden musste und in der 32. KW 2024 alle Unterlagen bei der zuständigen Behörde abgegeben wurden.

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Bürgerbegehren bekommen eine neue Chance

Oberbürgermeister setzt Abhilfeentscheidung auf die Tagesordnung des Stadtrates In den laufenden Widerspruchsverfahren ist gesetzlich vorgesehen, dass der Stadtrat im Rahmen der sogenannten Abhilfeentscheidung erneut über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren entscheiden muss. Dies hatte der OB bisher abgelehnt. Deshalb hat die Fraktion der Freien Wähler gegenüber dem der Stadt und dem Landratsamt Bautzen angekündigt, per Gerichtsentscheidung die Abhilfeentscheidung auf die Tagesordnung des Stadtrates setzen zu lassen. Nun hat der OB eingelenkt. Die Abhilfeentscheidungen werden in der nächsten Sitzung des Stadtrats am 27. November 2024 behandelt. In einer Pressemitteilung lies er erklären, dass er verhindern wolle, dass sich die Entscheidung über die…

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Stadtrat lehnt eigene Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren ab

OB erklärt in der Stadtratssitzung am 25. Oktober 2024, dass der Stadtrat nicht für die Abhilfeentscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren zuständige sei. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass diejenige Behörde, die einen ablehnenden Verwaltungsakt erlässt, über einen dagegen eingelegten Widerspruch zu entscheiden hat. Diese Entscheidung ist die sog. Abhilfeentscheidung. Erst wenn diese Abhilfeentscheidung vorliegt, kann - im Falle einer erneuten Ablehnung - das Verfahren vor der Widerspruchsbehörde fortgesetzt werden. In dem der Stadtrat seine Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung abgelehnt hat, verhindert er die Entscheidung des Landratsamtes Bautzen über die von der Bürgerinitiative eingelegten Widersprüche.

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Akteneinsicht bei der Stadtverwaltung

Stadtverwaltung kommt ihrer Verpflichtung auf Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte erst nach erneuter Aufforderung nach Im Zuge des Widerspruchsverfahrens wurde durch den Rechtsbeistand der Vertrauenspersonen bei der Stadtverwaltung Radeberg Akteneinsicht beantragt. Die Stadtverwaltung hat zunächst nur unvollständige Akten vorgelegt, weshalb die Akteneinsicht wiederholt werden musste.

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Zweite Stadtratssitzung der neuen Legislaturperiode

Oberbürgermeister verweigert die Abhilfeentscheidung auf die Tagesordnung des Stadtrates zu setzen Der Rechtsbeistand der Vertrauenspersonen informierte den Oberbürgermeister schriftlich darüber, dass der Stadtrat nach den geltenden gesetzlichen Regelungen für die Abhilfeentscheidung über die Widersprüche zuständig ist. Der Antrag der Fraktion der Freien Wähler, die Abhilfeentscheidung über die Widersprüche auf die Tagesordnung des Stadtrates zu setzen, lehnte der Oberbürgermeister ab und behauptete, dass der Stadtrat dafür nicht zuständig sei. Im Rahmen der Einwohnerfragestunde wurde erneut nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens gefragt. Der Oberbürgermeister bleibt bei seiner Auffassung, dass der Stadtrat für die Abhilfeentscheidung nicht zuständig wäre. Des Weiteren behauptet er, dass…

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Einreichung der Widersprüche beim Landratsamt Bautzen

Argumente des Stadtrates gegen die Bürgerbegehren werden mit dem Widerspruch der Vertrauenspersonen widerlegt Die Vertrauenspersonen haben fristgerecht Widersprüche gegen die Bescheide der Stadt Radeberg über die Unzulässigkeit der beiden Bürgerbegehren beim Landratsamt Bautzen eingereicht. Mit dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Bürgerbegehren zum B-Plan Nr. 82 und dem Widerspruch gegen die Ablehnung des Bürgerbegehrens über den B-Plan Nr. 83 wurde ein Gegengutachten des Rechtsbeistandes der Vertrauenspersonen vorgelegt, mit dem alle Argumente über die rechtliche Unzulässigkeit der Bürgerbegehren widerlegt werden.

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