Bürgerdialog am 23. Januar 2025 erfüllt die Erwartung nicht

Obwohl der Haushalt der Stadt Radeberg nicht genehmigt ist und deshalb keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, die nicht gesetzlich oder vertraglich zwingend sind, hat der OB externe Firmen mit der Durchführung der Informationsveranstaltung beauftragt. Dem Anspruch des angekündigten Dialogs mit den Bürgern hat die Veranstaltung leider nicht ansatzweise entsprochen. Nach langen Vorträgen ohne die Informationen, die die Bürger für ihre Entscheidung brauchen, konnten nur wenig Fragen gestellt werden. Auf konkrete und belastbare Antworten oder sogar ein Angebot für einen fortführenden Dialog warteten die Bürger vergeblich. Vielmehr wurden die bekannten Aussagen erneut wiederholt, dass im „Verfahren“ alles geklärt würde. Neue…

0 Kommentare

Erste Stadtratssitzung der Legislaturperiode 2024 – 2029

Stadtrat lehnt die Behandlung der Widersprüche ab Die Vertrauenspersonen der Bürgerinitiative haben in der Stadtratssitzung im Rahmen der Einwohnerfragestunde nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens über die beiden Bürgerbegehren gefragt. Die Antwort des Oberbürgermeisters lautete: "Das werden die Anwälte untereinander klären." Eine erneute Behandlung der Zulässigkeit der Bürgerbegehren durch den neuen Stadtrat wurde abgelehnt. Des Weiteren fragte ein Mitglied der Bürgerinitiative nach dem Stand des von der Stadt in Auftrag gegebenen Zielabweichungsverfahrens. Die Antwort des Oberbürgermeisters lautete, dass bei der Antragsabgabe nachgearbeitet werden musste und in der 32. KW 2024 alle Unterlagen bei der zuständigen Behörde abgegeben wurden.

0 Kommentare

Stadtrat lehnt eigene Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren ab

OB erklärt in der Stadtratssitzung am 25. Oktober 2024, dass der Stadtrat nicht für die Abhilfeentscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren zuständige sei. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass diejenige Behörde, die einen ablehnenden Verwaltungsakt erlässt, über einen dagegen eingelegten Widerspruch zu entscheiden hat. Diese Entscheidung ist die sog. Abhilfeentscheidung. Erst wenn diese Abhilfeentscheidung vorliegt, kann - im Falle einer erneuten Ablehnung - das Verfahren vor der Widerspruchsbehörde fortgesetzt werden. In dem der Stadtrat seine Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung abgelehnt hat, verhindert er die Entscheidung des Landratsamtes Bautzen über die von der Bürgerinitiative eingelegten Widersprüche.

0 Kommentare

Akteneinsicht bei der Stadtverwaltung

Stadtverwaltung kommt ihrer Verpflichtung auf Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte erst nach erneuter Aufforderung nach Im Zuge des Widerspruchsverfahrens wurde durch den Rechtsbeistand der Vertrauenspersonen bei der Stadtverwaltung Radeberg Akteneinsicht beantragt. Die Stadtverwaltung hat zunächst nur unvollständige Akten vorgelegt, weshalb die Akteneinsicht wiederholt werden musste.

0 Kommentare

Zweite Stadtratssitzung der neuen Legislaturperiode

Oberbürgermeister verweigert die Abhilfeentscheidung auf die Tagesordnung des Stadtrates zu setzen Der Rechtsbeistand der Vertrauenspersonen informierte den Oberbürgermeister schriftlich darüber, dass der Stadtrat nach den geltenden gesetzlichen Regelungen für die Abhilfeentscheidung über die Widersprüche zuständig ist. Der Antrag der Fraktion der Freien Wähler, die Abhilfeentscheidung über die Widersprüche auf die Tagesordnung des Stadtrates zu setzen, lehnte der Oberbürgermeister ab und behauptete, dass der Stadtrat dafür nicht zuständig sei. Im Rahmen der Einwohnerfragestunde wurde erneut nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens gefragt. Der Oberbürgermeister bleibt bei seiner Auffassung, dass der Stadtrat für die Abhilfeentscheidung nicht zuständig wäre. Des Weiteren behauptet er, dass…

0 Kommentare

Einreichung der Widersprüche beim Landratsamt Bautzen

Argumente des Stadtrates gegen die Bürgerbegehren werden mit dem Widerspruch der Vertrauenspersonen widerlegt Die Vertrauenspersonen haben fristgerecht Widersprüche gegen die Bescheide der Stadt Radeberg über die Unzulässigkeit der beiden Bürgerbegehren beim Landratsamt Bautzen eingereicht. Mit dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Bürgerbegehren zum B-Plan Nr. 82 und dem Widerspruch gegen die Ablehnung des Bürgerbegehrens über den B-Plan Nr. 83 wurde ein Gegengutachten des Rechtsbeistandes der Vertrauenspersonen vorgelegt, mit dem alle Argumente über die rechtliche Unzulässigkeit der Bürgerbegehren widerlegt werden.

0 Kommentare